Satzung
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SATZUNG
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name und Sitz
Der Sportverein trägt den Namen:
Sport- und Spielverein 80 Gardelegen e.V.
Kurzbezeichnung:
SSV 80 Gardelegen e.V.
und hat seinen Sitz in:
Gardelegen
Er ist unter der Nummer:
85 am 20.09.1990 in das Vereinsregister des
Kreisgerichtes Gardelegen eingetragen.
§ 2 Ziele und Aufgaben
Die Sportgemeinschaft fördert:
· Die komplexe Entwicklung des Sportes und seiner Bedingungen im Territorium,
insbesondere auch hinsichtlich von Sport und Umwelt,
· die Ausprägung des Breitensports in seiner Gesamtheit, verbunden mit einer
Zielgerichteten Werbung für das Sporttreiben der Bürger,
· einen vielseitigen Übungs- und Trainingsbetrieb der Sektionen und Allgemeinen
Sportgruppen sowie ihre Wettkampftätigkeit im Interesse von Gesundheit,
Wohlbefinden, Lebensfreude und körperlicher Fitness der Sportlerinnen und Sportler,
· das kulturelle und gesellige Gemeinschaftsleben der Mitglieder.
Die Sportgemeinschaft gewährleistet die Wahrung der Rechte ihrer Mitglieder, ihre demokratische
Mitbestimmung und Mitverantwortung. Sie vertritt die Interessen des Sportes in der
Öffentlichkeit und bei den kommunalen Leitungen sowie anderer örtlicher gesellschaftlicher
Kräfte und Einrichtungen.
Zu diesem Zweck wirken im Verein Sektionen sowie Allgemeine Sportgruppen, die allen
interessierten Bürgern, ob jung oder alt, offen stehen.
Der Sportverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der
Sportgemeinschaft sowie etwaige Gewinne werden nur für satzungsmäßige Ziele verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln der Sportgemeinschaft.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Sportgemeinschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Der Sportverein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
§ 3 Mitgliedschaft an anderen Organisationen
Der Sportverein strebt die Mitgliedschaft des Landessportbundes Sachsen-Anhalt an sowie
der jeweiligen in Sportverbänden, deren Sportart im Verein betrieben wird, und regelt im Einklang
mit deren Satzung ihre Angelegenheiten selbstständig.
§ 4 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Sportvereins werden durch
die vorliegende Satzung sowie der Satzung der im § 3 genannten Organisationen ausschließlich
geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Sportverein und aller damit
im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig,
nachdem das Schiedsgericht angerufen wurde und entschieden hat.
Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift
einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent der Stimmberechtigten es
beantragen.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende. Das Verfahren der
Beschlussfassung richtet sich nach §§ 22 und 23.
§ 5 Gliederung des Sportvereins
Der Sportverein gliedert sich im Innenverhältnis in Sektionen, die die ausschließliche Pflege
einer bestimmten Sportart betreiben.
Jeder Sektion stehen ein Leiter oder auch mehrere Leitungsmitglieder vor, die alle mit dieser
Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung eigenverantwortlich regeln und gestalten.
Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Sektionen Sport treiben.
Weiterhin wirken Allgemeine Sportgruppen.
Mitgliedschaft
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)
Die Mitgliedschaft zur Sportgemeinschaft kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts
auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch ihre
Unterschrift bekennen. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen
Vertreter erforderlich.
Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes der Sportgemeinschaft erworben.
Bürgerinnen, Bürger und Gruppen können nach Vereinbarung fördernde Mitglieder werden,
wenn sie durch erhöhte Zuwendungen die Tätigkeit des Sportvereins ideell, finanziell oder
materiell unterstützen.
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§ 7 Ehrenmitglieder
Personen, innerhalb und außerhalb des Vereins, die sich besonders um die Förderung des
Sportes des Sportvereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch
Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der
Beitragsleistung befreit.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt aufgrund einer Erklärung in Text-oder Schriftform (Brief, E-Mail, Fax, SMS, WhatsApp Nachricht oder Scan) zum 31.12. des jeweiligen Jahres ohne Einhaltung einer Frist.
b) durch Ausschluss aus dem Sportverein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes,
c) durch Ableben.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft
zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Sportverein unberührt.
§ 9 Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8 b) kann nur in nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a. wenn die im § 11 vorgesehenen Pflichten der Mitglieder gröblich und schuldhaft verletzt
werden,
b. wenn das Mitglied seinen dem Sportverein gegenüber eingegangenen
Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
c. wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft
zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand
und Sportkameradschaft grob verstößt.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder des Sportvereins sind insbesondere berechtigt:
· sich in der von ihnen gewünschten Sportart oder Allgemeinen Sportgruppe im
Übungs- und Trainingsbetrieb zu bestätigen, an allen Veranstaltungen der
Gemeinschaft sowie am organisierten Wettkampfsport teilzunehmen und dadurch ihre
körperlichen, geistigen und moralischen Fähigkeiten frei zu entwickeln,
· bei besonderem sportlichen Leistungsvermögen gefördert zu werden,
· an allen von den Sportverbänden organisierten Meisterschaften, Wettkämpfen und
Sportveranstaltungen entsprechend den Ausschreibungen und Reglements
teilzunehmen,
· die dem Sportverein zur Verfügung stehenden Sportanlagen, Einrichtungen und
Sportgeräte nach den hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen,
· bei Sportunfällen den vereinbarten Versicherungsschutz in Anspruch zu 4
· durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der
Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur
Mitglieder über 18 Jahre berechtigt.
· mit Vollendung des 18. Lebensjahres an der Wahl von Leitungen, Vorstand und
Revisionskommission teilzunehmen, Rechenschaft über ihre Tätigkeit zu verlangen,
sich um eine Kandidatur zu bewerben und gewählt zu werden,
· seine persönliche Teilnahme zu erwirken, wenn der Sportverein bzw. die Sektion, die
Revisionskommission oder das Schiedsgericht einen Beschluss über seine Person,
seine Tätigkeit oder sein Verhalten fasst.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
· für Ethik und Moral des Sportes auf der Grundlage des Völker verbindenden
olympischen Gedankens zu wirken,
· sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich bei Wettkämpfen und
Sportveranstaltungen zu verhalten und an allen sportlichen Veranstaltungen seiner
Sportart und Gemeinschaft aktiv mitzuwirken,
· die Satzung des Sportvereins, des Landessportbundes Sachsen/Anhalt e.V. seinen
angeschlossenen Fachverbänden (soweit er deren Sportart ausübt) sowie deren
Beschlüsse zu befolgen und nicht gegen die Interessen des Sportvereins zu handeln,
· die durch die Beitragsordnung festgelegten Beiträge, Umlagen, Aufnahmegebühren
regelmäßig und pünktlich zu zahlen, sowie Arbeitseinsätze durchzuführen,
· in allen aus der Mitgliedschaft zum Sportverein erwachsenen Rechtsangelegenheiten
sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Sportvereins oder zu Mitgliedern der
im § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und
sich deren Entscheidung zu unterwerfen,
· die bereitgestellten Sportanlagen, Einrichtungen und Sportgeräte pfleglich zu
behandeln, an ihrer Vervollkommnung aktiv mitzuarbeiten.
§ 12 Organe des Sportvereins
Organe des Sportvereins sind:
a) Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Sektionsleitungen, Leitungen der Allgemeinen Sportgruppen
d) der Rechtsausschuss (Schiedsgericht)
Die Mitgliedschaft zu einem Organ des Sportvereins ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer
Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse (einer ordentlichen
Mitgliederversammlung des Vorstandes) statt.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten entgeltlich
auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach
§ 3 a EStG ausgeübt werden.
Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechende Vorstandsbeschlüsse
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Mitgliederversammlung
§ 13 Zusammentreffen und Vorsitz
Das höchste Organ des Sportvereins, der Sektionen und der Allgemeinen Sportgruppen, ist
die Mitgliederversammlung. Die den Mitgliedern gegenüber der Leitung zustehenden Rechte
werden in der Mitgliederversammlung ausgeübt.
Alle Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechtes ist
unzulässig. Mitglieder unter 18 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten
Die Einberufung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftliche durch Aushang in den
Sektionen und allen Sportgruppen unter Bekantgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer
Einberufungsfrist von 3 Wochen.
Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des
Sportvereins schriftlich einzureichen.
Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift
einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent der Stimmberechtigten es
beantragen.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung
richtet sich nach §§ 22 und 23.
§ 14 Aufgaben
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Angelegenheiten des
Sportvereins zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Seiner Beschlussfassung unterliegen insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder,
b) Bestätigung der Sektionsleitungsmitglieder, Leitungen der Allgemeinen Sportgruppen,
c) Wahl der Revisionskommission,
d) Ernennung der Ehrenmitglieder,
e) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das neue Geschäftsjahr,
f) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung,
g) Genehmigung des Haushaltsvorschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung
der aufgebrachten Finanzmittel,
h) Satzungsänderungen.
§ 15 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu
umfassen:
a) Feststellen der Stimmberechtigten,
b) Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Revisionskommission,
c) Beschlussfassung über die Entlastung,
d) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr,
e) Neuwahl,
f) besondere Anträge.eine angemessene Vergütung erhalten.nehmen,
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§ 16 Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzwart/Schriftführer
d) dem Frauenwart
e) dem Jugend- und Seniorenwart
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von
4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem 1. und
2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied
ist einzeln vertretungsberechtigt.
§ 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes
a) Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte der Sportgemeinschaft nach den Vorschriften der Satzung und
nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern deren
verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch ein geeignetes Mitglied des
Vereins zu besetzen.
Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an Versammlungen der Sektion und
Allgemeinen Sportgruppen teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.
b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder
1.
Der 1. Vorsitzende unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von
Mitgliederversammlungen und Vorstandsitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen
Schriftstücke
Der 1. Vorsitzende hat die Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen
ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betreffen. Er darf in allen
Sektionsleitungssitzungen teilnehmen und das Wort ergreifen.
Der 1. und der 2. Vorsitzende bearbeiten sämtliche überfachliche Sportangelegenheiten und
sorgen für ein gutes Einvernehmen zwischen den Sektionen.
2.
Der Kassenwart verwaltet die Kassengeschäfte des Sportvereins und sorgt in Zusammenarbeit
mit dem 2. Vorsitzenden für die Einziehung der Beiträge.
Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1.ggf. des 2. Vorsitzenden geleistet werden. Er
ist für den Bestand und für die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei6
§ 16 Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzwart/Schriftführer
d) dem Frauenwart
e) dem Jugend- und Seniorenwart
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von
4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem 1. und
2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied
ist einzeln vertretungsberechtigt.
§ 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes
a) Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte der Sportgemeinschaft nach den Vorschriften der Satzung und
nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern deren
verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch ein geeignetes Mitglied des
Vereins zu besetzen.
Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an Versammlungen der Sektion und
Allgemeinen Sportgruppen teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.
b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder
1.
Der 1. Vorsitzende unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von
Mitgliederversammlungen und Vorstandsitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen
Schriftstücke
Der 1. Vorsitzende hat die Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen
ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betreffen. Er darf in allen
Sektionsleitungssitzungen teilnehmen und das Wort ergreifen.
Der 1. und der 2. Vorsitzende bearbeiten sämtliche überfachliche Sportangelegenheiten und
sorgen für ein gutes Einvernehmen zwischen den Sektionen.
2.
Der Kassenwart verwaltet die Kassengeschäfte des Sportvereins und sorgt in Zusammenarbeit
mit dem 2. Vorsitzenden für die Einziehung der Beiträge.
Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1.ggf. des 2. Vorsitzenden geleistet werden. Er
ist für den Bestand und für die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei 7
einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. ggf. des 2. Vorsitzenden
anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
3.
Der Schatzwart erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann
einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen, mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden
allein unterzeichnen. Er führt in den Vorstandssitzungen sowie in den Versammlungen die
Protokolle, die er zu unterschreiben hat.
Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Bericht vorzulegen, der in
den Jahreshauptversammlungen zu verlesen ist. Im Falle der Verhinderung übernimmt ein
vom Geschäftsführenden Vorstand zu bestimmendes Mitglied die Protokollführung.
4.
Der Frauenwart hat innerhalb des Vorstandes die Belange der Frauen und Mädchen wahrzunehmen.
5.
Der Jugend- und Seniorenwart hat sämtliche Senioren und Jugendliche des Vereins zu
betreuen.
§ 18. Sektionsleitungen
Die Sektionsleitungen werden für jede im Verein betriebene Sportart gebildet.
Sie werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie setzen sich zusammen aus jeweils einem
Sektionsleiter (Obmann) und zwei Warten der betreffenden Sportart.
Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu
bestimmen, die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse
innerhalb der Sportgemeinschaft zu verwirklichen. Gleiches betrifft die Allgemeinen
Sportgruppen.
Die demokratische Mitbestimmung der Mitglieder vollzieht sich dem Wesen nach wie im
§§ 13 und 14. Hinzu kommt die Festlegung der Sektionsbeiträge, soweit sie über die von der
Jahreshauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge der Sportgemeinschaft
hinausgehen sollen sowie von Sektionsumlagen.
§ 19 Das Schiedsgericht
Das Schiedsgericht wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt in dem Sportverein bekleiden
und sollten nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein.
§ 20 Aufgaben des Schiedsgerichtes
Das Schiedsgericht entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße
innerhalb des Sportvereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im
Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes
gegeben ist.
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Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung,
nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben wird, sich wegen der
erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
Er darf folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger
Suspendierung
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monate
e) Ausschluss aus dem Verein
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
§ 21 Revisionskommission
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 4 Jahre zu Wählende (eine mehrfache
Wiederwahl zulässig) Revisionskommission hat gemeinschaftlich mindestens zweimal im
Jahr unvermutet und ins einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie in
einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen hat. Der
Revisionskommission gehören zwei Mitglieder an.
Die Revisionskommission ist ein vom Vorstand unabhängiges Kontrollorgan der Mitglieder.
Sie wird von der Mitgliederversammlung gewählt und ist dieser rechenschaftspflichtig. Die
Mitglieder der Revisionskommission können nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Die Revisionskommission ist berechtigt:
· durch ihren Vorsitzenden bzw. Vertreter an allen Sitzungen des Vorstandes mit
beratender Stimme teilzunehmen,
· bei der Durchführung ihrer Prüfungen in allen Unterlagen Einsicht zu nehmen, von
den gewählten Funktionären wahrheitsgetreu Auskünfte verlangen, bei Verstößen
gegen Beschlüsse und gesetzliche Regelungen Auflagen zu erteilen und zu festgestellten
Mängeln deren Behebung zu fordern,
· zu erteilten Auflagen und zur Behebung von Mängeln die Kontrolle auszuüben.
Bei groben Verstößen und Nichtbeachtung gegebener Auflagen ist die Revisionskommission
verpflichtet, die Sachverhalte vor der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand darzulegen
und Veränderungen zu fordern.
Finanzierung
§ 22 Finanzierungsgrundsätze
Die Finanzierungsgrundsätze des Vereins werden in einer Beitragsordnung geregelt, die auf
Vorschlag der Sektionen und Allgemeine Sportgruppen von der Mitgliederversammlung be9
schlossen werden. Neben der Aufnahmegebühr sind Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Des
Weiteren können Umlagen erhoben und Arbeitseinsätze durchgeführt werden.
Die Beitragsordnung ist Anlage zum Statut.
§ 23 Symbole und Auszeichnungen
Der Verein führt das Symbol, das Abzeichen und die Fahne des Deutschen Turn- und
Sportbundes sowie die Fahne des Sportvereins und das Vereinsabzeichen.
Der Sportverein verleiht für besondere aktive Arbeit das Ehrenabzeichen des Sportvereins
sowie die Ehrenurkunde des Sportvereines.
Allgemeine Schlussbestimmungen
§ 24 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn die Tagesordnung bei Versammlungsbeginn durch
den Versammlungsleiter von den Anwesenden mehrheitlich beschlossen wird. Die Vorschrift
des § 1 bleibt unberührt.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen
Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die
Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt
ist.
Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis zum
Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Später eingehende
Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
Bei Wahlhandlung entscheidet die Mehrheit der Stimmen und das Rangfolgeprinzip.
Weitere Modalitäten werden bei vorgesehenen Wahlen durch eine Wahlordnung geregelt.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll in einem, mit laufender Seitenzahl versehen,
Buch zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer
zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Zahl der Erschienenen, die
gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind
besonders hervorzuheben.
§ 25 Satzungsänderungen und Auflösung des Sportvereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der
Bedingung, dass mindestens 75 % der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.
Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der
Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung
ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Der Beschluss
über die Auflösung des Sportvereins ist dem Amtsgericht schriftlich zu übersenden.
§10
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind
Eigentum des Sportvereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Im Falle der Auflösung des Sportvereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach
Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund oder eine andere
gemeinnützige Einrichtung, die es für sportliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind durch den Vorstand zu regeln. Er bleibt in
diesem Umfang bis zum Schluss der Geschäftsabwicklung handlungsfähig und
verantwortlich.
Gardelegen, 23.11.2015
Neumann
1. Vorsitzender